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§ 12 CWÜAG

Durchführung von Inspektionen

Die Bundesregierung kann durch Rechtsverordnung ohne Zustimmung des Bundesrates Einzelheiten der Befugnisse und Mitwirkungspflichten nach den §§ 10 und 11 sowie des Verwaltungsverfahrens zur Durchführung der in § 8 genannten Inspektionen und Untersuchungen regeln.

Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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