Gesetze › CWÜAG § 18 CWÜAG Auslandstaten Deutscher § 16 Absatz 1 Nummer 2, Absatz 5 und § 17 gelten, unabhängig vom Recht des Tatorts, auch für Taten, die im Ausland begangen werden, wenn der Täter Deutscher ist. Ausführungsgesetz zum Chemiewaffenübereinkommen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 17 Strafvorschriften gegen den Mißbrauch als chemische Waffen § 19 Einziehung