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§ 1a CWÜV

Verbote für Chemikalien der Liste 2

Es ist verboten, Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 2

  1. 1.

    aus einem Nichtvertragsstaat einzuführen,

  2. 2.

    in einen Nichtvertragsstaat auszuführen oder

  3. 3.

    als Deutscher entsprechende Handlungen nach der Nummer 1 oder 2 im Ausland vorzunehmen.

Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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