§ 1a CWÜV
Verbote für Chemikalien der Liste 2
Es ist verboten, Chemikalien der in Anhang 1 zu dieser Verordnung aufgeführten Liste 2
- 1.
aus einem Nichtvertragsstaat einzuführen,
- 2.
in einen Nichtvertragsstaat auszuführen oder
- 3.
als Deutscher entsprechende Handlungen nach der Nummer 1 oder 2 im Ausland vorzunehmen.
Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle