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§ 6 CWÜV

Meldepflichten bei Ein- und Ausfuhr

(1)

Wer

  1. 1.

    mehr als eine Tonne einer Chemikalie der Liste 3, 100 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 4 bis 14, 10 Kilogramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 1 oder 2 oder 100 Gramm einer Chemikalie der Liste 2 Nummer 3 im Jahr oder

  2. 2.

    Chemikalien der Liste 1

ein- oder ausführt, ist zu Meldungen nach Maßgabe des Absatzes 2 und der §§ 7 und 8 verpflichtet.

(2)

Die Meldung muß für jede Chemikalie gesondert

  1. 1.

    die chemische Bezeichnung, den gewöhnlichen oder handelsüblichen Namen, die Strukturformel und - falls zugeordnet - die CAS-Nummer,

  2. 2.

    den Namen des Ein- oder Ausführers,

  3. 3.

    Angaben über die im abgelaufenen Kalenderjahr je Herkunfts- oder Bestimmungsland ein- oder ausgeführte Menge unter Angabe der beteiligten Länder,

  4. 4.

    für jeden Fall der Ein- oder Ausfuhr von Chemikalien der Liste 1 darüber hinaus Datum, Menge, Zweck sowie Namen und Anschrift des Lieferanten oder Empfängers

enthalten.

Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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