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§ 9 CWÜV

Ausnahmen für geringe Konzentrationen

(1)

Die §§ 1, 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Liste 1 einen Anteil von weniger als 1 vom Hundert einer Mischung bilden.

(2)

§ 1a findet keine Anwendung, wenn Chemikalien

  1. 1.

    der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder

  2. 2.

    der Liste 2 Nummer 4 bis 14 einen Anteil von 10 vom Hundert oder weniger

einer Mischung bilden.

(3)

Die §§ 2, 4 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien

  1. 1.

    der Liste 2 Nummer 1 bis 3 einen Anteil von 1 vom Hundert oder weniger oder

  2. 2.

    der Liste 2 Nummer 4 bis 14 oder der Liste 3 einen Anteil von 30 vom Hundert oder weniger

einer Mischung bilden.

(4)

Die §§ 1a, 2 und 6 finden keine Anwendung, wenn Chemikalien der Listen 2 oder 3 in als Verbrauchsgüter bestimmten Waren enthalten sind, die

  1. 1.

    zum Verkauf im Einzelhandel verpackt und für den persönlichen Gebrauch bestimmt sind oder

  2. 2.

    zum einzelnen Gebrauch verpackt sind.

Ausführungsverordnung zum Chemiewaffenübereinkommen · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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