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§ 2 DüngMProbV

Begriffsbestimmungen

Im Sinne dieser Verordnung ist

  1. 1.

    eine Partie: die Menge eines in § 2 Satz 1 Nr. 1 bis 7 des Düngegesetzes bezeichneten Stoffes, die sich nach ihrer Beschaffenheit, Kennzeichnung und räumlichen Zuordnung als eine Einheit darstellt,

  2. 2.

    eine Einzelprobe: die Teilmenge einer Partie, die durch einen Entnahmevorgang gebildet wird,

  3. 3.

    eine Sammelprobe: die Gesamtmenge der einer Partie entnommenen Einzelproben,

  4. 4.

    eine reduzierte Sammelprobe: eine Teilmenge der Sammelprobe,

  5. 5.

    eine Endprobe: eine für die Untersuchung bestimmte Teilmenge einer Sammelprobe oder einer reduzierten Sammelprobe.

Düngemittel-Probenahme- und Analyseverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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