Das Pfandrecht erlischt mit dem 1. April des auf die Ernte folgenden Jahres, wenn es nicht vorher gerichtlich, insbesondere nach § 805 der Zivilprozeßordnung, geltend gemacht worden ist.
Gesetz zur Sicherung der Düngemittel- und Saatgutversorgung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle