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§ 10 DarlehensV

Rückzahlungsbescheid

(1)

Unbeschadet der nach § 18 Absatz 4 bis 6 des Gesetzes eintretenden Fälligkeit der Rückzahlungsraten erteilt das Bundesverwaltungsamt den Darlehensnehmenden jeweils einen Rückzahlungsbescheid.

(2)

In dem Rückzahlungsbescheid werden festgestellt:

  1. 1.

    der Zeitpunkt des Beginns der Rückzahlung des Darlehens und

  2. 2.

    die Höhe der monatlichen oder vierteljährlichen Raten.

Darlehensverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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