Gesetze › DarlehensV § 7 DarlehensV Vergleiche, Veränderungen von Ansprüchen Der Abschluss von Vergleichen sowie die Stundung, Niederschlagung und der Erlass von Ansprüchen richten sich nach den §§ 58 und 59 der Bundeshaushaltsordnung. Darlehensverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 6 Vorzeitige Rückzahlung § 8 Zahlungsrückstand