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§ 1 DarlVermV

Sachkundeprüfung

(1)

Durch das Bestehen der Sachkundeprüfung nach § 34k Absatz 6 der Gewerbeordnung erbringt der Prüfling den Nachweis, dass er über die fachspezifischen Produkt- und Beratungskenntnisse verfügt, die zur Ausübung der Tätigkeiten als Darlehensvermittler nach § 34k Absatz 1 in Verbindung mit Absatz 3 Satz 1 Nummer 3 und Satz 2 der Gewerbeordnung erforderlich sind.

(2)

Gegenstand der Sachkundeprüfung sind folgende Prüfbereiche:

  1. 1.

    Kundenberatung,

  2. 2.

    fachliche Kenntnisse für die Vermittlung von und die Beratung zu Allgemein-Verbraucherdarlehen,

  3. 3.

    Finanzierung und Kreditprodukte.

Die inhaltlichen Anforderungen an die Sachkundeprüfung bestimmen sich nach der Anlage 1.

Darlehensvermittlungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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