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§ 2 DBBATZV

Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag

(1)

Beamtinnen und Beamte, denen Altersteilzeit nach § 1 bewilligt worden ist, erhalten einen nicht ruhegehaltfähigen Zuschlag in Höhe von 35 Prozent der Altersteilzeit-Bruttobesoldung (Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlag).

(2)

Zur Altersteilzeit-Bruttobesoldung im Sinne des Absatzes 1 zählen:

  1. 1.

    das Grundgehalt,

  2. 2.

    der Familienzuschlag,

  3. 3.

    die Amtszulagen,

  4. 4.

    die Stellenzulagen,

  5. 5.

    die Überleitungszulagen,

  6. 6.

    die Ausgleichszulagen, die wegen des Wegfalls oder der Verminderung der Bezüge nach den Nummern 1 bis 5 zustehen,

  7. 7.

    die vermögenswirksamen Leistungen,

  8. 8.

    das Leistungsentgelt nach § 2 der Postbankleistungsentgeltverordnung,

  9. 9.

    die Zulagen nach § 3 der PNU-Prämien- und ‑Zulagenverordnung.

§ 78 Absatz 1 des Bundesbesoldungsgesetzes ist anzuwenden. Bezügebestandteile, die nicht der anteiligen Kürzung entsprechend der Altersteilzeit unterliegen, bleiben bei der Berechnung des Deutsche-Bank-Altersteilzeitzuschlags unberücksichtigt; dies gilt nicht für Stellenzulagen im Sinne von § 6 Absatz 1a Satz 1 Nummer 3 des Bundesbesoldungsgesetzes.

Deutsche-Bank-Beamtenaltersteilzeitverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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