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§ 5 DBeglG

Stellenobergrenzen

In den Fällen des § 4 Abs. 1 bleibt die Planstelle des Besoldungsempfängers bei der Anwendung der Stellenobergrenzenregelungen bei der aufnehmenden Behörde oder Einrichtung unberücksichtigt.

Dienstrechtliches Begleitgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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