Gesetze › DBGrG › Erster Abschnitt Gründung § 6 DBGrG Wirksamwerden des Ausgliederungsplanes Der Ausgliederungsplan wird nur wirksam, wenn ihm das Bundesministerium für Verkehr im Einvernehmen mit dem Bundesministerium der Finanzen schriftlich zustimmt. Deutsche Bahn Gründungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Anwendung des Gründungsrechts § 7 Anmeldung und Eintragung im Register