§ 5 DBV
Antragsberechtigte
Antragsberechtigt für einen Zuschuss nach § 7 sind
- 1.
juristische Personen des privaten und des öffentlichen Rechts mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland sowie
- 2.
rechtsfähige Personengesellschaften mit Sitz und Arbeitsstätte in Deutschland.
Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle