§ 9 DBV
Weiterleitung der Leistung an Dritte
Die Weiterleitung von Zuschüssen an Dritte sowie die Einbindung von Teilvorhabenträgern in die Aufgaben eines Trägers sind ausgeschlossen.
Drittstaatsangehörigenberatungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle