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§ 5 DDR-EErfG

Antragsfrist

Anträge nach den §§ 1 und 2 können bis zum 16. Juni 2004 gestellt werden (Ausschlussfrist). Ein Antrag nach dem Vermögensgesetz, über den noch nicht bestandskräftig entschieden worden ist, gilt als Antrag nach dieser Vorschrift.

DDR-Entschädigungserfüllungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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