Wird die Vollstreckung einer schweizerischen Entscheidung bewilligt, so darf die Tat, die dieser Entscheidung zugrunde liegt, nach deutschem Recht nicht mehr als Straftat oder Ordnungswidrigkeit verfolgt werden.
Deutsch-Schweizerischer-Polizeivertrag-Umsetzungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle