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§ 7 DEFG

Wirtschaftsplan

Alle Einnahmen und Ausgaben des Fonds werden ab 1. Januar 1991 für jedes Rechnungsjahr in einem Wirtschaftsplan veranschlagt. Der Wirtschaftsplan ist in Einnahmen und Ausgaben auszugleichen. Bei der Aufstellung der Wirtschaftspläne wirkt der Beirat mit.

Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit" · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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