Gesetze › DEFG § 9 DEFG Verwaltungskosten Die Kosten für die Verwaltung des Fonds trägt der Bund. Gesetz über die Errichtung eines Fonds "Deutsche Einheit" · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 8 Jahresrechnung § 10 Gleichstellung mit Bundesbehörden