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IX. DelegationsAnO BEV

Vertretung bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis

Nach § 174 Abs. 3 des Bundesbeamtengesetzes übertrage ich die Vertretung des Dienstherrn bei Klagen aus dem Beamtenverhältnis den Dienststellen des Bundeseisenbahnvermögens, soweit sie nach dieser Anordnung für die Entscheidung über Widersprüche zuständig sind.

Delegationsanordnung BEV · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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