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§ 17 DepV

Annahmeverfahren und Dokumentation

(1)

Für die Annahme von Deponieersatzbaustoffen gilt § 8 entsprechend.

(2)

Der Deponiebetreiber registriert die Herkunft der Deponieersatzbaustoffe in dem Register nach § 24 der Nachweisverordnung. Für die Dokumentation der Deponieersatzbaustoffe im Abfallkataster gilt § 13 Absatz 2 entsprechend.

(3)

Der Betreiber von Anlagen zur Herstellung von Deponieersatzbaustoffen hat die Abfallherkunft und Angaben über den Entsorgungsweg in das Register nach § 24 der Nachweisverordnung zu übernehmen.

Deponieverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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