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§ 3 DerivateV

Liefer- und Zahlungsverpflichtungen; Deckung

(1)

Die Kapitalverwaltungsgesellschaft muss sicherstellen, dass

  1. 1.

    sie allen für Rechnung eines Investmentvermögens eingegangenen, bedingten und unbedingten Liefer- und Zahlungsverpflichtungen aus Derivaten, Wertpapier-Darlehen und Pensionsgeschäften in vollem Umfang nachkommen kann und

  2. 2.

    eine ausreichende Deckung der derivativen Geschäfte vorhanden ist.

(2)

Für die Zwecke des Absatzes 1 Nummer 2 ist die Deckung im Rahmen des Risikomanagementprozesses laufend zu überwachen.

Derivateverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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