Gesetze › DerivateV › Abschnitt 6 Besondere Veröffentlichungs- und Meldebestimmungen § 36 DerivateV Angaben in den wesentlichen Anlegerinformationen Die Informationen nach § 35 Absatz 2 sind in zusammengefasster Form auch in den wesentlichen Anlegerinformationen gemäß § 166 des Kapitalanlagegesetzbuches darzustellen. Derivateverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 35 Angaben im Verkaufsprospekt eines Publikumsinvestmentvermögens § 37 Angaben im Jahresbericht