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§ 2 DeuFöV

Persönlicher Anwendungsbereich der Verordnung

(1)

Die Verordnung ist anwendbar auf Ausländerinnen und Ausländer im Sinne von § 2 Absatz 1 des Aufenthaltsgesetzes und auf Ausländerinnen und Ausländer, deren Rechtsstellung sich nach dem Freizügigkeitsgesetz/EU bestimmt.

(2)

Die Verordnung ist entsprechend auf deutsche Staatsangehörige anwendbar, deren Erstsprache nicht Deutsch ist.

Deutschsprachförderverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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