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Datenerhebungsverordnung 2020
Abschnitt 1 Allgemeine Vorschriften
- § 1Anwendungsbereich
- § 2Begriffsbestimmungen
- § 3Allgemeine Anforderungen an die Ermittlung von Daten und deren Berichterstattung
Abschnitt 2 Berichtspflichten für Luftfahrzeugbetreiber
- § 4Ermittlung von Emissionsdaten, Berichterstattung sowie Erstellung des Überwachungsplans
- § 5Ermittlung von Flugstrecke und Nutzlast, Berichterstattung sowie Erstellung des Überwachungsplans
- § 6Befreiung für gelistete Luftfahrzeugbetreiber mit privilegierten Flügen
Abschnitt 3 Mitteilungspflichten für die Verantwortlichen weiterer Tätigkeiten
- § 7Ermittlung und Mitteilung von Daten
- § 8Besondere Anforderungen an die Ermittlung und Mitteilung von perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFC)
- § 9Besondere Anforderungen an die Ermittlung und Mitteilung von Distickstoffoxid (N2O)
Abschnitt 4 Verfahren
Abschnitt 5 Sanktionen und Inkrafttreten
- § 12Ordnungswidrigkeiten
- § 13Zuständige Behörde
- § 14Inkrafttreten
- Anlage 1(zu § 1 Absatz 2 Nummer 2, § 4 Absatz 5 Satz 2, § 5 Absatz 1 Satz 1 und § 6) Privilegierte Flüge
- Anlage 2(zu § 8 Absatz 1 Satz 1 und Absatz 2 Nummer 3 bis 8) Ermittlung und Berichterstattung von perfluorierten Kohlenwasserstoffen (PFC)