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§ 25 DGBankSa

Die Verhandlungen in der Hauptversammlung sind durch eine notariell aufgenommene Niederschrift zu beurkunden. Die Niederschrift ist von dem Notar und dem Vorsitzenden der Hauptversammlung zu unterschreiben.

Satzung DG BANK AG · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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