§ 28 DGBankSa
- 1.
Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluß ergebenden Bilanzgewinns.
- 2.
Junge Aktien aus Kapitalerhöhungen können mit Vorzügen bei der Gewinnverwendung versehen werden.
Satzung DG BANK AG · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle