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§ 28 DGBankSa

  1. 1.

    Die Hauptversammlung beschließt über die Verwendung des sich aus dem festgestellten Jahresabschluß ergebenden Bilanzgewinns.

  2. 2.

    Junge Aktien aus Kapitalerhöhungen können mit Vorzügen bei der Gewinnverwendung versehen werden.

Satzung DG BANK AG · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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