Gesetze › DHMG › Abschnitt 1 Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ § 11 DHMG Berichterstattung Die Stiftung legt alle zwei Jahre einen öffentlich zugänglichen Bericht über ihre Tätigkeit und ihre Vorhaben vor. Gesetz zur Errichtung einer Stiftung „Deutsches Historisches Museum“ · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 10 Aufsicht; Jahresabschluss; Wirtschaftsplan; Haushalts- und Wirtschaftsführung; Prüfung § 12 Beschäftigte