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§ 18 DHMG
Gremien und Leitung der unselbständigen Stiftung
(1)
Bei der unselbständigen Stiftung werden gebildet
- 1.
der Stiftungsrat,
- 2.
der wissenschaftliche Beraterkreis.
Die Mitglieder des Stiftungsrates und des wissenschaftlichen Beraterkreises sind ehrenamtlich tätig.
(2)
Die unselbständige Stiftung hat eine Direktorin oder einen Direktor.