Gesetze › DHRV › Abschnitt 3 Geschäftsstelle § 19 DHRV Vertretung gegenüber Dritten Die Vertretung des Registers gegenüber Dritten wird durch das Paul-Ehrlich-Institut, vertreten durch die Geschäftsstelle nach § 18, wahrgenommen. Hämophilieregister-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 18 Aufgaben der Geschäftsstelle, Aufsicht § 20 Grundsätze