Gesetze › DHRV › Abschnitt 4 Datenverarbeitung und Datenübermittlung § 21 DHRV Allgemeine Auskünfte Die Geschäftsstelle nach § 18 kann auf Anfrage allgemeine Auskünfte zur Arbeitsweise des Registers und zu dessen Datenbestand zur Verfügung stellen. Hämophilieregister-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 20 Grundsätze § 22 Datenverarbeitung durch die Geschäftsstelle