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§ 13 DiätAssG

Schulen, die Diätassistenten ausbilden und vor Inkrafttreten dieses Gesetzes die staatliche Anerkennung erhalten haben, gelten weiterhin als staatlich anerkannt nach § 4, sofern die Anerkennung nicht zurückgenommen wird.

Diätassistentengesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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