Gesetze › DiätenG › Zweiter Abschnitt Unkosten- und Tagegeldpauschale sowie Reisekosten § 18 DiätenG Mit dem Reisekostenpauschale sind, unbeschadet der in § 17 Abs. 1 und § 19 getroffenen Regelungen, alle Kosten, die den Mitgliedern des Bundestages für Fahrten im Wahlkreis entstehen, abgegolten. Diätengesetz 1968 · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 17 § 19