Gesetze › DienstRÄndG 5 Art. 10 DienstRÄndG 5 - Fünftes Gesetz zur Änderung dienstrechtlicher Vorschriften · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle Art. 9 Änderung der Dienstgradbezeichnung früherer Berufssoldaten, die als Hauptfeldwebel in den Ruhestand getreten sind oder entlassen wurden Art. 11 Berlin-Klausel