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§ 7 DIMRG

Vorstand

Der Vorstand besteht aus einem Vorsitz und einer Stellvertretung. Das Kuratorium bestellt die Vorstandsmitglieder auf Grundlage öffentlicher Ausschreibungen für die Dauer der Zeitperiode gemäß § 6 Absatz 1 Satz 2.

Gesetz über die Rechtsstellung und Aufgaben des Deutschen Instituts für Menschenrechte · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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