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§ 2 DIndBVermVerwG

Mit der Eintragung der Verschmelzung in das Handelsregister des Sitzes der übertragenden Gesellschaft wird die gemäß § 1 Abs. 2 errichtete Stiftung an Stelle der bisherigen Aktionäre der übertragenden Aktiengesellschaft Aktionär der übernehmenden Gesellschaft.

Gesetz über die Verwendung des Vermögens der Deutschen Industriebank · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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