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§ 2 DirektZahlDurchfG

Dauergrünland

Als Dauergrünland im Sinne des Artikels 4 Absatz 1 Buchstabe h der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 gelten auch Flächen, die abgeweidet werden können und einen Teil der etablierten lokalen Praktiken darstellen, wo Gras und andere Grünfutterpflanzen traditionell nicht in Weidegebieten vorherrschen.

Direktzahlungen-Durchführungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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