§ 14 DirektZahlDurchfV
Zuständigkeit
Die Bundesanstalt ist mit Ausnahme des § 13 zuständig für die Überwachung und Berechnung der in der nationalen Reserve zur Verfügung stehenden Mittel.
Direktzahlungen-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle