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§ 16a DirektZahlDurchfV

Zuweisung von Zahlungsansprüchen

(1)

§ 11 gilt entsprechend für die Zuweisung von Zahlungsansprüchen aus der nationalen Reserve.

(2)

Die Zuweisung von Zahlungsansprüchen im Sinne des Artikels 30 Absatz 6 der Verordnung (EU) Nr. 1307/2013 erfolgt für einen Betriebsinhaber nicht mehr als einmal.

Direktzahlungen-Durchführungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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