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§ 2 DJubV
Dienstjubiläen, Dankurkunden und Dienstjubiläumszuwendungen
(1)
Anlässlich des 25-jährigen, 40-jährigen und 50-jährigen Dienstjubiläums wird eine Dankurkunde ausgehändigt und wird eine Dienstjubiläumszuwendung gewährt.
(2)
Die Zuwendung beträgt nach einer Dienstzeit von
- 1.
25 Jahren 350 Euro,
- 2.
40 Jahren 500 Euro,
- 3.
50 Jahren 600 Euro.
(3)
Die Absätze 1 und 2 gelten nicht für Personen, denen aus demselben Anlass bereits eine Zuwendung aus öffentlichen Mitteln gewährt worden ist.
(4)
§ 12 Absatz 3 Satz 1 Nummer 5 der Sonderurlaubsverordnung bleibt unberührt.