Gesetze › DJubV § 6 DJubV Zuständigkeit Zuständig für die Durchführung dieser Verordnung ist die oberste Dienstbehörde. Sie kann die Aufgabe auf nachgeordnete Behörden übertragen. Dienstjubiläumsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 5 Zurückstellung oder Hinausschiebung der Aushändigung der Dankurkunde und der Gewährung der Zuwendung § 7 Inkrafttreten, Außerkrafttreten