Gesetze › DMBilG › Abschnitt 6 Geschäftszweigbezogene Vorschriften› Unterabschnitt 10b Abführungspflicht für Geldinstitute und Außenhandelsbetriebe § 43e DMBilG Außenhandelsbetriebe Die Vorschriften dieses Unterabschnitts sind auf Außenhandelsbetriebe entsprechend anzuwenden. D-Markbilanzgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 43d Prüfung der Abführung § 44 Anwendungsbereich