Gesetze › DNBG § 12 DNBG Wohnungsfürsorge Die Vorschriften des Bundes über Bau-, Wohnungs- und Mietangelegenheiten gelten für die Bibliothek und ihre Bediensteten entsprechend. Gesetz über die Deutsche Nationalbibliothek · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 11 Arbeitnehmerinnen, Arbeitnehmer § 13 Haushalt, Rechnungsprüfung