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§ 1 DNG

Grundsatz der offenen Daten

(1)

Daten, die in den Anwendungsbereich dieses Gesetzes fallen, sollen, soweit möglich, nach dem Grundsatz „konzeptionell und standardmäßig offen“ erstellt werden.

(2)

Eine Bereitstellungspflicht oder ein Anspruch auf Zugang zu Daten wird mit diesem Gesetz nicht begründet.

Datennutzungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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