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§ 9 DNG

Hochwertige Datensätze

Öffentliche Stellen und Unternehmen der Daseinsvorsorge müssen die Nutzung hochwertiger Datensätze in maschinenlesbarem Format über geeignete Anwendungsprogrammierschnittstellen und, falls technisch erforderlich, als Massen-Download ermöglichen.

Datennutzungsgesetz · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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