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§ 1 DokErstÜbV

Anwendungsbereich

(1)

Diese Verordnung ist anzuwenden auf

  1. 1.

    die Erstellung elektronischer Dokumente durch Strafverfolgungsbehörden und Gerichte;

  2. 2.

    die Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen aktenführenden Strafverfolgungsbehörden und Gerichten sowie diesen Stellen untereinander;

  3. 3.

    die Übermittlung elektronischer Dokumente zwischen nichtaktenführenden Strafverfolgungsbehörden und aktenführenden Strafverfolgungsbehörden und Gerichten;

  4. 4.

    Ermittlungsvorgänge, die als Verhandlungen im Sinne des § 163 Absatz 2 Satz 1 der Strafprozessordnung zu übersenden sind.

(2)

Diese Verordnung gilt entsprechend für die Erstellung und Übermittlung elektronischer Dokumente

  1. 1.

    durch Behörden und Gerichte im Bußgeldverfahren (§ 110c Satz 1 des Gesetzes über Ordnungswidrigkeiten);

  2. 2.

    durch Behörden und Gerichte in gerichtlichen Verfahren nach dem Strafvollzugsgesetz (§ 120 Absatz 1 Satz 2 des Strafvollzugsgesetzes).

Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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