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§ 7 DokErstÜbV

Bekanntmachung technischer Anforderungen

(1)

Die Bundesregierung macht folgende technische Anforderungen im Bundesanzeiger und auf der Internetseite www.justiz.de bekannt:

  1. 1.

    die Version des Dateiformates PDF;

  2. 2.

    die Definitions- oder Schemadateien, die bei der Übermittlung eines strukturierten maschinenlesbaren Datensatzes im Format XML genutzt werden sollen;

  3. 3.

    die nach § 6 zulässigen physischen Datenträger;

  4. 4.

    die Einzelheiten zur Anbringung der qualifizierten elektronischen Signatur an oder in elektronischen Dokumenten.

(2)

Die technischen Anforderungen können mit einer Mindestgültigkeitsdauer und einem Ablaufdatum versehen werden.

Dokumentenerstellungs- und -übermittlungsverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

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