Gesetze › DPMAV › Abschnitt 3 Schlussvorschriften § 33 DPMAV Übergangsregelung für künftige Änderungen Für Anträge, die vor Inkrafttreten von Änderungen dieser Verordnung eingereicht worden sind, gelten die Vorschriften dieser Verordnung jeweils in ihrer bis dahin geltenden Fassung. DPMA-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle § 32 Übergangsregelung aus Anlass des Inkrafttretens dieser Verordnung § 34 Inkrafttreten, Außerkrafttreten