AdvoCite

§ 8 DPMAV

Behandlung von Eingängen, Empfangsbestätigung

(1)

In den Akten wird der Tag des Eingangs vermerkt.

(2)

Bei Schutzrechtsanmeldungen übermittelt das Deutsche Patent- und Markenamt dem Anmelder unverzüglich eine Empfangsbestätigung, die das angemeldete Schutzrecht bezeichnet und das Aktenzeichen der Anmeldung sowie den Tag des Eingangs der Anmeldung angibt.

DPMA-Verordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle

© 2026 AdvoCite® All rights reserved