§ 10 DPMAVwKostV
Erstattung
(1) Überzahlte oder zu Unrecht erhobene Kosten sind unverzüglich zu erstatten.
(2) Bei der Erstattung von Beträgen, die ohne Rechtsgrund eingezahlt wurden (§ 6 Abs. 2), wird die Erstattungsgebühr einbehalten.
DPMA-Verwaltungskostenverordnung · Stand: 26. Oktober 2026 · Quelle